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Katalysator im Wasserbett – Wertersatz nach Widerruf des Kaufvertrages

Für einen technischen Gegenstand, der nicht nur geprüft, sondern kurz in Probe genommen wird, ist im Fall der Verschlechterung Wertersatz zu leisten, BGH, Urteil vom 12.10.2016 – VIII ZR 55/15.

Sachverhalt

Ein Verbraucher kaufte im Internet einen Katalysator und baute diesen in seinen Pkw ein, um eine kurze Probefahrt zu machen. Nach dem Ausbau ergaben sich Gebrauchs- und Einbauspuren. Im Anschluss wurde der Vertrag widerrufen. Wegen der sichtbaren Gebrauchsspuren und des daraus resultierenden geringeren Wertes beansprucht der Verkäufer Wertersatz gem. § 357 III BGB aF.

Entscheidung

Im vorangegangenen Wasserbett-Fall hatte das Gericht einen umfangreichen Test mit anschließender Rückgabe ohne Wertersatz bejaht. Der Käufer hatte dort ein ihm geliefertes Wasserbett zur Probe aufgebaut, die Matratze mit Wasser befüllt und drei Tage lang benutzt. Nach erfolgtem Widerruf lehnte der BGH einen Ersatz für die Wertminderung ab, weil das Ausprobieren der Ware beim Fernabsatz/Online-Vertrieb der Prüfung des Musters im Geschäftslokal entspricht. Dass das Befüllen mit Wasser das Bett unverkäuflich machte, war nicht bedeutsam. Die „Unsichtbarkeit des Produkts“ im Verkaufsvorgang soll hierdurch ausgeglichen werden. Im jetzt entschiedenen Fall des Katalysators bejaht der BGH einen Wertersatzanspruch des Verkäufers, weil Einbau und Probefahrt über die in einem Ladenlokal üblichen Prüfungsmaßnahmen hinausgehen. Bei der Abgrenzung zwischen gestatteter Prüfung und übermäßiger Nutzung im unphysischen Fernabsatz ist der Zweck des Prüfungsrechts entscheidend: es dient im Vergleich zum stationären Handel als Ausgleich für die fehlende Nähe zum Kaufgegenstand. Im stationären Handel liegt lediglich ein Musterstück bereit. Bestenfalls werden technische Daten erläutert. Die tatsächlichen Auswirkungen des Einbaus auf einen konkreten Motor können jedoch nicht beurteilt werden. Im Vergleich dazu ist vom Prüfungsrecht im Onlinehandel keine Besserstellung gewollt. Insoweit stellen Einbau und Probefahrt eine Überschreitung des zulässigen Prüfungsumfangs dar.

Praxishinweis

Die Kurzform dieser Entscheidung – zur alten Fassung des § 357 BGB – lautet also: Was im Geschäftslokal nicht gehandhabt werden kann, stellt auch im Onlinehandel keine erforderliche Prüfung dar und kann deshalb zu Wertersatz führen. Die neue Rechtslage nach § 357 VII BGB trägt dem Rechnung, indem hier der „notwendige“ Prüfungsumfang aus der Vergleichbarkeit mit der Geschäftssituation abgeleitet werden kann. Zudem bedarf es einer Belehrung über das Widerrufsrecht, nicht aber über mögliche Vermeidungen von Verschlechterungen. AGB’s im Onlinevertrieb könnten die Formulierung aufnehmen: „Bei gebrauchs- und einbaubedingten Spuren am Kaufgegenstand, die im stationären Handeln ablaufbedingt nicht auftreten würden, kann im Fall des Widerrufs Wertersatz beansprucht werden.“

von Rechtsanwalt Johannes Jeep

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