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Altgesellschafter zur Aufklärung gegenüber Neugesellschafter verpflichtet

Geschädigte Anleger, die vor dem Beitritt zu einem geschlossenen Fonds unzureichend beraten wurden, können von ihren Anlageberatern Schadensersatz verlangen. Der BGH erweitert mit einer aktuellen Entscheidung vom 17.04.2018 – II ZR 265/16 – den Kreis der möglichen Haftenden.

Geschlossene Fondsanlagen wie Immobilienfonds, Medienfonds, Filmfonds oder auch Schifffonds beschäftigen seit Jahren die deutschen Gerichte. Anleger beklagen das Ausbleiben von versprochenen Ausschüttungen und die Inanspruchnahme durch den Fonds finanzierende Banken sowie Nachschussaufforderungen der Fondsverwaltung bis hin zur Insolvenz der Fondsgesellschaft selbst. Nicht selten ist die bei Beitritt noch in den höchsten Tönen gelobte Beteiligung trotz rosigster Versprechungen provisionsorientierter Anlagevermittler und Anlageberater nichts mehr wert.

Sind geschädigte Anleger vor dem Beitritt zu einem solchen geschlossenen Fonds von ihrem Anlageberater oder Anlagevermittler unzureichend beraten oder aufgeklärt worden können sie von diesem Schadensersatz verlangen. Auch kommen häufig Schadensersatzansprüche gegen weitere Personen, z.B. sog. Prospektverantwortliche, in Betracht.

Der BGH erweitert mit einer aktuellen Entscheidung vom 17.04.2018 – II ZR 265/16 – den Kreis der möglichen Haftenden. Darin eröffnet er dem sich rein kapitalistisch beteiligenden Neugesellschafter die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines sich nicht lediglich rein kapitalistisch beteiligenden Altgesellschafters wegen Verletzung von Aufklärungspflichten durch den Anlagevermittler oder Anlageberater.

Ein sich rein kapitalistisch beteiligender Gesellschafter ist z.B. ein Treuhandhandkommanditist, der selbst Anteile an der Fondsgesellschaft hält und nicht lediglich Anlageinteressen verfolgt, weil er beispielsweise in die Organisation der Fondsgesellschaft als Treuhänder eingebunden ist und eine jährliche Vergütung bezieht.

Für einen solchen Altgesellschafter wird der Anlagevermittler tätig, indem er Neuanleger für die Gesellschaft und damit die bereits bestehenden Gesellschafter wirbt. Damit ist Vertragspartner insoweit der Altgesellschafter, der als solcher für Fehler bei der Aufklärung des Neuanlegers vor dessen Beitritt durch einen Anlagevermittler bzw. Anlageberater haftet und zwar ungeachtet der Höhe seiner Kapitaleinlage. Der nicht rein kapitalistische Altgesellschafter muss sich demnach das Fehlverhalten von Anlagevermittlern und Anlageberatern, die er mit den Verhandlungen zum Abschluss eines Beitrittsvertrages mit einem Anlageinteressenten beauftragt hat, zurechnen lassen.

„Normale“ Anleger muss diese Entscheidung nicht aufschrecken. Sie müssen nicht befürchten selbst von einem später beigetretenen Anleger in Anspruch genommen zu werden. Sie treffen als rein kapitalistische Anleger ungeachtet des Zeitpunktes ihres Beitritts zu der Fondsgesellschaft keine Aufklärungspflichten gegenüber Neuanlegern.

von Rechtsanwalt Siegfried Reulein

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