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Unfälle im Supermarkt oder Ladenlokal - Wer haftet?

Unfälle im Supermarkt oder Ladenlokal - Wer haftet? © CC0 - Daniel Nanescu - splitshire.com
Ob es der Ausrutscher auf einer Wurstscheibe oder der eingeklemmte Finger in der automatischen Tür ist - Es gibt viele Unfallgefahren in einem Supermarkt oder Ladenlokal. Fraglich ist immer nur, wer in diesen Fällen haften muss.

Konserven fallen auf Kunden – Supermarkt haftet!

Verletzt sich ein Kunde, weil Konservendosen aus einem Regal auf ihn stürzen als er sich Ware aus dem Regel nehmen wollte, haftet dafür der Supermarktbetreiber, entschied das Oberlandesgericht Brandenburg (Aktenzeichen 11 U 29/09). Es bedarf nicht die Gefahr einer Körperverletzung bestehen, wenn Kunden sich Ware aus dem Regal nehmen.

Spiegel fällt auf Kind – Schuhgeschäft haftet!

Ein Schuhgeschäft muss einem Kleinkind rund 1.000 Euro Schmerzensgeld zahlen, das durch einen herabfallenden Spiegel am Fuß verletzt wurde. Dass der Spiegel von einer Fachfirma montiert wurde, entlastet das Schuhgeschäft nicht, entschied das Landgericht Koblenz (Aktenzeichen 13 S 10/18). Der Inhaber des Schuhgeschäftes habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, da Ausstellungsstück immer so befestigt werden müssen, dass Kunden nicht gefährdet oder gar verletzt werden. Der Spiegel sei ohne Aushebesicherung montiert worden und damit nicht ausreichend gegen Herunterfallen gesichert gewesen. Die fehlerhafte Montage der Fachfirma müsse sich der Inhaber des Schuhgeschäftes zurechnen lassen.

Kunde stürzt über Bodenluke - Modehaus haftet!

Stürzt eine Kundin in einem Modehaus über eine Luke im Fußboden, die für sie nicht erkennbar war, haftet das Bekleidungsgeschäft auf Schadensersatz. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 9 U 86/17) im Fall einer Frau, die in einem Bekleidungsgeschäft über eine offene Abdeckung eines Schachts stürzte und sich dabei Verletzungen an Schulter, Fuß, Sprunggelenk und Oberarm zu zog. Das Modehaus hat nach Ansicht des Gerichts seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, da eine offene Bodenluke bei Publikumsverkehr eine Gefahrenquelle darstelle, die für den Kunden nicht erkennbar sei. Das Modehaus hätte diese Luke absichern, bzw. schließen müssen.

Kunde rutscht auf Öllache aus – Schmerzensgeld?

Ein Supermarktkunde war vor einer Kühltheke auf einer ungefähr drei Meter langen und einen halben Meter breiten Öllache ausgerutscht. Durch den Sturz erlitt der Mann dauerhafte Schmerzen an Knie und Hüfte. Er verlangte daher 3.500 Euro Schmerzensgeld vom Supermarkt-Betreiber. Ohne Erfolg, entschied das Amtsgericht Augsburg. Der Supermarktbetreiber habe nicht gegen seine Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Verkäuferinnen hätten vor dem Sturz des Kunden Salz auf die Öllache gestreut und ein entsprechendes Warnschild „Vorsicht Rutschgefahr“ aufgestellt. Damit habe der Supermarkt-Betreiber seiner Verkehrssicherungspflicht Genüge getan.

Vor der Wursttheke ausgerutscht – Schmerzensgeld?

Eine Supermarktkundin rutschte in der Nähe der Wursttheke aus und schlug mit dem Rücken und dem Gesäß auf dem Boden auf. Dabei zog sie sich einen Innenbandriss am Knie zu. Die Frau verlangte vom Supermarkt-Betreiber 4.000 Euro Schmerzensgeld. Dieser weigerte sich zu zahlen, da die Ursache des Unfalls kein Fettfleck auf dem Boden gewesen sei, sondern eine Scheibe Wurst, die zuvor ein Kind habe fallen lassen. In der Verhandlung vor dem Amtsgericht München (Aktenzeichen 271 C 18055/11) wies die Richterin die Supermarktkundin daraufhin, dass ihre Schmerzensgeldforderung von 4.000 Euro viel zu hoch sei. Es kämen allenfalls 1.000 Euro Schmerzensgeld in Betracht. Da zur Klärung der Unfallursache eine umfangreiche Beweiserhebung nötig sei, die weitere Kosten verursachen würde, regte das Gericht einen Vergleich an. Die Supermarktkundin erhielt aufgrund des Vergleichs 750 Euro Schmerzensgeld für ihren Sturz.

Kundin rutscht auf Margarine aus- Schadensersatz?

Eine Kundin, die in einem Supermarkt auf Margarine ausrutscht die sich am Fussboden befindet, hat einen Anspruch auf Schadensersatz, entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 11 S 4998/94). Der Supermarktbetreiber habe die Pflicht den Fußboden regelmäßig zu reinigen und auf Rutschgefahren hin zu kontrollieren.

Kundin rutscht auf Putzwasserpfütze aus – Schmerzensgeld?

Eine Supermarktkundin, die bei ihrem Einkauf angeblich auf einer Putzwasserlake ausgerutscht und gestürzt war, ging vor dem Amtsgericht München (Aktenzeichen 158 C 21362/15) ebenfalls leer aus. Das Gericht konnte nach einer umfangreichen Beweiserhebung keine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten des Supermarkt-Betreibers erkennen. Insbesondere sei der Supermarkt-Betreiber nicht verpflichtet gewesen an einer Putzstelle Warnschilder aufzustellen.

Automatische Türen - Kunde muss selbst aufpassen!

Automatische Türen stellen in einem Supermarkt auch immer wieder eine Gefahrenquelle für Unfälle dar. Hier hat das Amtsgericht München (Aktenzeichen 224 C 27993/12) entschieden, dass der Supermarktkunde bei der Benutzung einer automatischen Tür selbst gut aufpassen muss. Der Supermarkt-Betreiber verletze seine Verkehrssicherungspflicht bei automatischen Türen nur, wenn eine unerwartete atypische Funktion der Tür gegeben sei.

Kunde stößt mit anderem Kunden zusammen – Wer haftet?

Kommt es in einem Supermarkt zu einem Zusammenstoß von zwei Kunden, kann eine hälftige Haftung für den dabei entstandenen Schaden in Betracht kommen, entschied das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 6 U 203/15). Im zu entscheidenden Fall hätten beide Kunden sich bei einem Rückwärtsschritt zuvor umschauen müssen, um so eine Kollision zu vermeiden.

Verkehrssicherungspflichten auch schon vor der offiziellen Ladenöffnungszeit?

Kunden, die im Einverständnis des Ladeninhabers schon vor der offiziellen Ladenöffnungszeit das Geschäft betreten und dabei stürzen, steht ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Das entschied das Oberlandesgericht Nürnberg (Aktenzeichen 4 U 1265/16) im Fall einer Kundin, die vor der Ladenöffnungszeit in einer Bäckerei über eine Palette stürzte und sich dabei verletzte. Das Gericht rechnete der Kundin aber eine Mitschuldensanteil von 40 Prozent an, da ein Kunde, der ein Geschäft vor dessen offizieller Ladenöffnungszeit betritt, damit rechnen müsse, dass noch Waren angeliefert würden und herum stehen können.

Redaktion fachanwaltsuche.de

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