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Raucherlokale dürfen nur einfache Speisen anbieten!

Im Sinne des deutschen Nichtraucherschutzgesetzes dürfen in sogenannten Raucherlokalen den Gästen nur einfache Speisen offeriert werden. Nachos und Flammkuchen gehören laut einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt/Weinstraße nicht auf die Speisekarte eines Raucherlokals.

Im zugrundeliegenden Fall bot ein Raucherlokal neben Getränken seinen Gästen auf einer Speisekarte auch Kuchen, Baguettes, Nachos und Flammkuchen an sowie gebackenen Schafskäse und Apfelstrudel im Außenbereich des Lokals. Nach behördlichen Kontrollen erhielt der Gastwirt die Anordnung sein Lokal aufgrund der angebotenen Speisen ab sofort als Nichtraucherlokal zu führen. Dagegen legte der Gastwirt Widerspruch ein.

Flammkuchen und Nachos sind keine einfachen Speisen

Erfolglos, entschied das Verwatungsgericht Neustadt (Aktenzeichen 4 L 394/17.NW). Voraussetzung für das Führen einer Gaststätte als Raucherlokal sei unter anderem, dass das Lokal nur einfach zubereitete Speisen anbiete. Damit seien Speisen gemeint, die als Begleitung zum Getränk überwiegend aus der Hand gegessen würden – wie beispielsweise Kuchen oder Eis. Wichtig sei, dass das Speisenangebot nicht prägend für den Gaststättenbetrieb sei. Eine Speisekarte stelle aber ein Anzeichen dafür dar, dass die Speisen nicht nur Begleiterscheinung zum Getränk seien. Das betreffende Lokal dürfe daher entweder diese Speisen nicht mehr offerieren, oder müsse als Nichtrauchergaststätte geführt werden, so die Verwaltungsrichter.

Redaktion fachanwaltsuche.de

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