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Gesperrter Internetanschluss muss nicht vor Gerichtsentscheidung frei geschaltet werden

Gesperrter Internetanschluss muss nicht vor Gerichtsentscheidung frei geschaltet werden © CC0 - Daniel Nanescu - splitshire.com
Ein Festnetz- und Internetprovider muss einen wegen offener Forderungen gesperrten Internetanschluss eines Kunden nicht vor der Entscheidung des Gerichts entsperren, entschied kürzlich das Amtsgericht München.

Internetanbieter sperrt Anschluss wegen offenen Forderungen

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Festnetz- und Internetprovider den Internetanschluss eines Kunden gesperrt, da Streit um offene Forderungen bestand, der auch zwischenzeitlich gerichtlich anhängig war. Der Kunde verlangte per einstweiligem Rechtsschutz, dass sein Internet-Anschluss vor der Entscheidung des ordentlichen Gerichts wiederhergestellt werde, da er als Familie mit Kleinkind dringend auf einen Internetanschluss angewiesen sei.

Kunde muss Gerichtsentscheidung abwarten

Das sah das Amtsgericht München (Aktenzeichen 172 C 10218/18) anders: Es bestehe kein besonderes Eilbedürfnis warum der Internetanschluss vor der Entscheidung des ordentlichen Gerichts wiederhergestellt werden müsse. Der Antragsteller habe nicht dargelegt, dass er den Internetanschluss aus beruflichen Gründen brauche. Für die übrige Internetnutzung verwies ihn das Gericht etwa auf das Mobiltelefon und das WLAN an öffentlichen Plätzen. Zudem habe er die Möglichkeit kurzfristig einen Prepaid-Internetvertrag bei einem anderen Anbieter abzuschließen, um Zugang zum Internet zu haben.

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