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Digitaler Nachlass – Bundesregierung will Erbrecht nicht ändern!

Digitaler Nachlass – Bundesregierung will Erbrecht nicht ändern! © CC0 - Daniel Nanescu - splitshire.com
Allein auf der Social-Media-Plattform Facebook sind in Deutschland zur Zeit 30 Millionen Menschen aktiv. Nachdem große Unsicherheit beim Thema digitaler Nachlass herrschte, hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil klargestellt, was mit Nutzer-Accounts, Postings und E-Mails geschieht, wenn der Nutzer verstirbt. Die Bundesregierung sieht derzeit keinen Bedarf das Erbrecht im Hinblick auf den digitalen Nachlass anzupassen.

Können digitale Daten vererbt werden?

Das deutsche Erbrecht unterscheidet nicht zwischen analogem oder digitalem Nachlass. Aus diesem Grund wird also nicht nur die Hardware, wie Computer, Handys oder Spielkonsolen, nach erbrechtlichen Regelungen vererbt, sondern auch die digitalen Daten. Ebenso wie ein Brief in Papierform wird also auch eine E-Mail vererbt.

Sind Verträge mit Internetdienstleistern auf Erben übertragbar?

Genauso vererbt wie digitale Daten sind auch die schuldrechtlichen Vertragsverhältnisse mit Social-Media-Plattformen oder Cloud-Anbietern vererbbar. Dies stellt der Bundesgerichthof (Aktenzeichen III ZR 183/17) in einer aktuellen Entscheidung klar. Geklagt hatte die Mutter eines 15jährigen Mädchens, das bei einem Unfall mit einer Straßenbahn zu Tode kam. Die Mutter verlangte von Facebook Zugang zum Account ihrer Tochter, da sie hoffte so herauszufinden, ob es sich bei dem Unfall um einen Selbstmord handelte. Facebook verweigerte der Mutter den Zugang zum Account mit dem Hinweis auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach der Account nicht vererbbar ist. Der BGH entschied nun letztinstanzlich, dass ein Vertrag über ein Benutzerkonto sehr wohl im Sinne der erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge vererbt werden kann. Die Erben haben dann einen Anspruch auf die Zugangsdaten und auf die Kommunikationsinhalte. Der BGH stellt damit den digitalen Nachlass dem analogen Nachlass gleich. Die Gedenkzustandsrichtlinie von Facebook ist laut BGH unwirksam, da sie nicht rechtswirksam in den Nutzervertrag einbezogen worden sei. Auch das Fernmeldegeheimnis werde durch das Vererben eines Accounts nicht verletzt, da die Erben nicht Dritte im Sinne des Telekommunikationsgesetzes seien. Damit hat der BGH ein bahnbrechendes Urteil zum digitalen Nachlass getroffen. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vieler Internetanbieter wird eine Übertragung des Vertrags auf Erben ausgeschlossen und mit dem digitalen Nachlass wird ganz unterschiedlich umgegangen. Apple beispielsweise verweigert eine Übertragung eines Email-Accounts an die Erben. Yahoo löscht den E-Mail-Account nach dem Tod des Inhabers. Andere Internetdienstleister lehnen die Herausgabe von Passwörtern oder Benutzerdaten nach dem Tod des Nutzers ab. Dies wird sich nun ändern.

Bundesregierung will Erbrecht im Hinblick auf den digitalen Nachlass nicht ändern

Die Bundesregierung hat nicht vor das Erbrecht im Hinblick auf die Frage der Vererbbarkeit von Nutzeraccounts oder Datenbeständen zu ändern. Sie bezieht sich auf das klare Urteil des Bundesgerichtshofs zum digitalen Nachlass und erklärt, dass sie im Übrigen die Entwicklungen bei den digitalen Dienstleistungen im Auge habe und mit den Anbietern von sozialen Netzwerken in Kontakt stehe. Ein hoher Schutzbedarf bestehe im Hinblick auf die Datensicherheit bei privaten Daten, die über einen längeren Zeittraum gespeichert würden und auf die der Diensteanbieter Zugriff habe.

Umgang mit digitalen Daten in einem Testament regeln!

Um nervtötende Auseinandersetzungen mit Internet-Dienstleistern zu vermeiden, kann der Umgang mit dem eigenen digitalen Nachlass in einem Testament oder in einer Vorsorgevollmacht geregelt werden. Hier können sämtliche wichtige Passwörter und Benutzerdaten hinterlegt werden und es kann bestimmt werden, welche Erben zu welchen digitalen Daten Zugang haben sollen.

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