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Bares Geld sparen - durch Darlehenswiderruf immer noch möglich!

Bankkunden haben auch heute noch im Einzelfall die Möglichkeit, sich durch einen Widerruf sich von ihrem oftmals teuren Darlehensvertrag zu trennen und Geld zu sparen.

Zwar hat der Gesetzgeber für „Altverträge“, welche bis zum 10.06.2010 geschlossen worden sind, eine Ausschlussfrist vorgesehen, welche am 21.06.2016 ausgelaufen ist. Von dieser Ausschlussfrist nicht betroffen sind Kreditnehmer, welche ihren Immobilienkredit nach dem 10.06.2010 abgeschlossen haben.

Zwar hat der BGH mit einer Entscheidung vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15 – klargestellt, dass er das nach dem 31.07.2010 gültige gesetzliche Muster, welches Banken und Sparkassen in der Regel als Grundlage für die Belehrung herangezogen haben, in seiner Ausgestaltung unbedenklich sei. Jedoch hat es in der gleichen Entscheidung auch klargestellt, dass ein Widerruf dennoch rechtswirksam erklärt werden kann und sich Darlehensnehmer daher von ihrem Kredit trennen können, wenn die Bank oder Sparkasse nicht alle Pflichtangaben, welche sie in der Widerrufsbelehrung aufgeführt hat, in dem Vertrag aufgenommen hat.

So ist regelmäßig festzustellen, dass v.a. Sparkassen in fehlerhafter Art und Weise den Lauf der Widerrufsfrist von der Nennung der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde abhängig gemacht haben, obwohl es sich bei der Mitteilung der Aufsichtsbehörde gerade um keine sog. Pflichtangabe handelt. In dem vor dem BGH entschiedenen Fall hat die dort beklagte Sparkasse in dem Vertragswerk diesen Fehler auch begangen und die zuständige Aufsichtsbehörde in dem Vertragswerk nicht genannt. Dies führt nach Auffassung des BGH dazu, dass die Widerrufsfrist mangels Mitteilung dieser Angabe nicht zu laufen begonnen hat.

Bankkunden, die gerade wegen der noch immer vorherrschenden Niedrigzinsphase, mit dem Gedanken spielen sich von ihrem hochverzinsten Darlehen zu trennen, sollten zunächst von einem auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts spezialisierten Rechtsanwalts die zugrundeliegende Widerrufsbelehrung prüfen und sich über ihre rechtlichen Möglichkeiten fachkundig beraten lassen. In vielen Fällen lohnt sich dies. Nicht selten können durch einen Widerruf mehrere Tausend Euro erspart werden.

Rechtsanwalt Siegfried Reulein ist seit mehr als 12 Jahren schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts tätig. Er berät ausschließlich geschädigte Anleger und Bankkunden aus ganz Deutschland und vertritt deren Interessen vor Gerichten deutschlandweit insbesondere gegen Anlageberater, Banken und Sparkassen sowie Prospektverantwortliche. Dabei konnte er bereits für viele Mandanten Urteile vor Amts-, Land- und Oberlandesgerichten (auch schon durch den BGH bestätigt) sowie positive gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche erstreiten.

Im Bereich des Kapitalanlagerechts ist Rechtsanwalt Reulein hauptsächlich mit der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Vermittlung von geschlossenen Fondsanlagen (z.B. Schifffonds, Immobilienfonds, Film- und Medienfonds, Lebensversicherungsfonds), Genussrechten, (Mittelstands-)Anleihen, partiarischen Darlehen, atypisch stillen Gesellschaften sowie der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Kauf einer Schrottimmobilie und der Eingehung von Swap-Geschäften befasst. Im Bereich des Bankrechts berät und vertritt Rechtsanwalt Reulein in allen Fragen des Bankrechts, insbesondere im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Beendigung von Darlehensverträgen. Daneben ist Rechtsanwalt Reulein in den Bereichen des Versicherungs- und des Erbrechts tätig.

von Rechtsanwalt Siegfried Reulein

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