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Ortz.B. Köln, 50968

Sparkassenwiderrufsbelehrung fehlerhaft

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat in einer aktuellen Entscheidung vom 11.11.2015 – 14 U 2439/14 – eine vielfach von Sparkassen verwendete Wi-derrufsbelehrung für fehlerhaft und einen auch nach Jahren nach Vertrags-schluss erklärten Widerruf für wirksam erachtet.

Das Oberlandesgericht gelangt nach Prüfung der Widerrufsbelehrung zu dem Ergebnis, dass diese aufgrund der Verwendung einer Fußnote „Bitte im Einzel-fall“ prüfen maßgeblich von dem damals gültigen Muster einer Widerrufsbeleh-rung abgewichen ist. Daher entfällt die Schutzwirkung, welche Banken und Sparkassen genießen, wenn sie das gesetzliche Muster übernehmen, und der Kunde kann sich erfolgreich auf die bereits mehrfach von dem BGH als eben-falls fehlerhaft eingestufte Passage „Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ berufen, die damals in dem gesetzlichen Muster ent-halten war. Diese Entscheidung hat weitreichende Bedeutung, wenngleich das Oberlan-desgericht die Revision zum BGH zugelassen hat, weiß Rechtsanwalt Siegfried Reulein, Nürnberg, der als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht eine Vielzahl von Darlehensnehmern bei der Durchsetzung ihres Widerrufs unter-stützt. Denn sämtliche Sparkassen haben innerhalb eines bestimmten Zeit-raums die gleichen Widerrufsformulare verwendet. Daher entwickelt diese Ent-scheidung Wirkung über den Einzelfall hinaus. Eine Vielzahl von Kunden kann sich vor diesem Hintergrund erfolgreich auch heute noch den Widerruf des Darlehensvertrages herbeiführen. Folge des Widerrufs ist, dass sie ohne Leistung eines Vorfälligkeitsentgelts das Darlehen zurückzahlen oder zu aktuell niedrigen Konditionen bei einer anderen Bank umschulden können. Oftmals erklären sich Banken und Sparkassen auch dazu bereit, den bestehenden Vertrag mit an dem aktuellen Zinsniveau orien-tierten Konditionen bereit. Es besteht die Möglichkeit der Ersparnis erheblicher Summen. Zudem kann der Kunde auch Nutzungsersatzansprüche sowie im Einzelfall auch überzahlte Zinsen von der Bank oder Sparkasse verlangen. Auch hierbei kann es sich um bedeutsame Summen handeln. Daher sollten gerade Sparkassenkunden ihre Darlehensverträge und Wider-rufsbelehrungen von einem auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts spezialisierten Rechtsanwalts auf die Möglichkeit des Widerrufs hin prüfen las-sen. Dies kann bares Geld wert sein. Weitere Informationen erhalten Sie bei: KSR | Kanzlei Siegfried Reulein Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Pirckheimerstraße 33 90408 Nürnberg Telefon: 0911/760 731 10 Telefax: 0911/760 731 1-20 E-Mail: s.reulein@ksr-law.de Internet: www.ksr-law.de Rechtsanwalt Siegfried Reulein, Inhaber der KSR | Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht, ist seit mehr als 11 Jahren schwerpunktmä-ßig auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts tätig. Er berät aus-schließlich geschädigte Anleger und Bankkunden aus ganz Deutschland und vertritt deren Interessen vor Gerichten deutschlandweit insbesondere gegen Anlageberater, Banken und Sparkassen sowie Prospektverantwortliche. Dabei konnte er bereits für viele Mandanten Urteile vor Amts-, Land- und Oberlandes-gerichten (auch schon durch den BGH bestätigt) sowie positive gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche erstreiten. Im Bereich des Kapitalanlagerechts ist Rechtsanwalt Reulein hauptsächlich mit der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Vermittlung von geschlossenen Fondsanlagen (z.B. Schifffonds, Immobilienfonds, Film- und Medienfonds, Lebensversicherungsfonds), Genussrechten, (Mittelstands-)Anleihen, partiarischen Darlehen, atypisch stillen Gesellschaften sowie der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Kauf einer Schrottimmobilie und der Eingehung von Swap-Geschäften befasst. Im Bereich des Bankrechts berät und vertritt Rechtsanwalt Reulein in allen Fragen des Bankrechts, insbesondere im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Be-endigung von Darlehensverträgen. Daneben ist Rechtsanwalt Reulein in den Bereichen des Versicherungs- und des Erbrechts tätig.

von Rechtsanwalt Siegfried Reulein

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