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Darlehenswiderruf auch nach dem 21.06.2016 noch möglich

Aufgrund einer durch den Gesetzgeber kurzfristig gesetzlich vorgegebenen Ausschlussfrist zur Ausübung des Darlehenswiderrufs haben tausende Bankkunden von ihrem Widerrufsrecht bis zum 21.06.2016 Gebrauch gemacht. Viele Bankkunden, welche diese Ausschlussfrist nicht wahrgenommen haben, weil sie von deren Existenz nichts wussten, hadern damit.

Nicht selten kann aber auch heute noch ein Widerruf wirksam erklärt werden. Dies gilt im Einzelfall für Darlehensverträge, die nach dem 10.06.2010 abgeschlossen worden sind. Solche Verträge sind von der gesetzlichen Ausschlussfrist nicht betroffen. Zudem weisen auch sie, genauso wie „Altverträge“, die bis zum 10.06.2010 geschlossen worden sind, Abweichungen von dem gesetzlichen Musterwiderrufsformular auf und enthalten Fehler. So hat beispielsweise das Landgericht Nürnberg-Fürth in einer von Rechtsanwalt Siegfried Reulein, Nürnberg, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, erstrittenen Entscheidungen bereits gerügt, dass ein relevanter Eingriff in das gesetzliche Muster gegeben ist, wenn eine Bank die in der Widerrufsinformation zu bezeichnenden Pflichtangaben abweichend von dem gesetzlichen Muster fehlerhaft bezeichnet (Landgericht Nürnberg-Fürth, Urt. v. 02.03.2016 – 6 O 6071/15). Von mehreren Oberlandesgerichten werden selbst die vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Muster als unzureichend angesehen bzw. deren Eignung zur ordnungsgemäßen Aufklärung des Darlehensnehmers in Frage gestellt. Daher sollten Darlehensnehmer, welche nach dem 10.06.2010 ihren Darlehensvertrag abgeschlossen haben und von der aktuell immer noch historisch niedrigen Zinssituation profitieren wollen, nicht zögern, die ihnen erteilte Widerrufsinformation durch einen auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Dies kann sich wirtschaftlich lohnen. So können erhebliche Zinsersparnisse für die Zukunft generiert werden. Aber auch für die Vergangenheit können dem Darlehensnehmer im Einzelfall Ansprüche in Höhe von mehreren tausend Euro zustehen. Rechtsanwalt/ Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Siegfried Reulein ist seit weit mehr als einem Jahrzehnt schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts tätig. Er berät ausschließlich geschädigte Anleger und Bankkunden aus ganz Deutschland und vertritt deren Interessen vor Gerichten deutschlandweit insbesondere gegen Anlageberater, Banken und Sparkassen sowie Prospektverantwortliche. Dabei konnte er bereits für viele Mandanten Urteile vor Amts-, Land- und Oberlandesgerichten (auch schon durch den BGH bestätigt) sowie positive gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche erstreiten. Im Bereich des Kapitalanlagerechts ist Rechtsanwalt Reulein hauptsächlich mit der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Vermittlung von geschlossenen Fondsanlagen (z.B. Schifffonds, Immobilienfonds, Film- und Medienfonds, Lebensversicherungsfonds), Genussrechten, (Mittelstands-)Anleihen, partiarischen Darlehen, atypisch stillen Gesellschaften sowie der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Kauf einer Schrottimmobilie und der Eingehung von Swap-Geschäften befasst. Im Bereich des Bankrechts berät und vertritt Rechtsanwalt Reulein in allen Fragen des Bankrechts, insbesondere im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Beendigung von Darlehensverträgen. Daneben ist Rechtsanwalt Reulein in den Bereichen des Versicherungs- und des Erbrechts tätig.



von Rechtsanwalt Siegfried Reulein

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