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Rechtsgebiet z.B. Arbeitsrecht
Ortz.B. Köln, 50968

Rechtsbeiträge im Informationstechnologierecht

Der Bundesgerichtshof hat sich kürzlich mit der Frage beschäftigt, inwieweit Betreiber eines Preisvergleichsportals im Internet ihre Nutzer über ihr Geschäftsmodell informieren müssen. Im konkreten Fall ging es um die Information, dass nur die Angebote angezeigt wurden, die im Falle eines Vertragsabschlusses eine Provision an den Betreiber des Portals bezahlen.
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Ein Unternehmer muss 3.000 Euro Vertragsstrafe zahlen, weil er nach einem vorausgegangenen Vertragsstrafeversprechen, einem anderen Unternehmen eine E-Mail-Werbung zu schickte.
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Lautet ein Mobilfunkvertrag „mit Handy“ heißt das lediglich, dass beim Abschluss des Vertrages ein subventioniertes Handy gegen Aufpreis vom Mobilfunkunternehmen überlassen wird. Aus dieser Bezeichnung ist nicht zu schließen, dass laufend neue Handy von der Telefonfirma geschuldet sind. So das Amtsgericht München in einem aktuellen Fall.
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Ein Privatunternehmen darf den Begriff „Polizei“ nicht auf seiner Internetdomain gebrauchen, da er unter Namensschutz steht. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.
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Für 9 Euro nach Budapest oder für 20 Euro nach London - Fluggesellschaften locken ihre Kunden mit unglaublichen Preisen. Beim Buchungsvorgang kommen dann aber zum angegebenen Flugpreis oft weitere Gebühren und Zuschläge dazu, so dass es sich bei dem Angebot nur um ein vermeintliches Schnäppchen handelt. Der Bundesgerichtshof hat sich jüngst mit der Darstellung der Preis bei Online-Flugbuchungen beschäftigt.
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