Wer mit einer Videokamera seinen Hauseingang oder sein Grundstück überwacht, muss darauf achten, dass weder öffentliche Bereich noch private Nachbargrundstücke von der Videoüberwachung erfasst werden.
Ein Nachbar kann allein durch eine installierte Videokamera einem sog.
Überwachungsdruck ausgesetzt sein, der ein Entfernen der Kamera nötig macht, entschied das Landgericht Frankenthal.
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