Fragen zum Berliner Testament - Fachanwalt für Erbrecht in Augsburg hilft schnell und unkompliziert
Das Berliner Testament ist bei Eheleuten die beliebteste letztwillige Verfügungsart. Dabei ist das Berliner Testament im Hinblick auf seine erbrechtlichen Folgen nicht unproblematisch.
Folgende Fragen stellen sich im Zusammenhang mit dem Berliner Testament:
Kann der längstlebende Ehegatte das Berliner Testament ändern?
Welche steuerlichen Auswirkungen hat ein Berliner Testament?
Gibt es in Augsburg besondere Regelungen im Hinblick auf das Berliner Testament zu beachten?
Ein Fachanwalt für Erbrecht in Augsburg ist Experte bei allen Fragen, die sich mit der Errichtung, Durchsetzung oder Anfechtung eines Berliner Testaments stellen. Sein juristisches Spezialwissen und seine jahrelange Erfahrung garantieren eine erstklassige Beratung zum Berliner Testament.
Im Erbfall fordern Behörden oder Banken vom Erben in der Regel einen Erbschein, mit dem er nachweisen kann, dass er auch der rechtmäßige Erbe ist.
Doch ist wirklich immer ein Erbschein notwendig?
Wo erhält man den Erbschein?
Wie lange dauert das?
Wenn es im Erbfall weder ein Testament noch Erben gibt, werden oft private Unternehmen für die Erbenermittlung eingeschaltet.
Vor der Beauftragung eines professionellen Erbenermittlers sollten seine angebotenen Dienstleistungen und Honorarforderungen genau geprüft werden.
Fordert ein Kind nach dem Tod des ersten Elternteils bei Vorliegen eines Berliner Testaments eine Auskunft über den Wert des Erbes und zudem Geld, kann dadurch die Pflichtteilsstrafklausel ausgelöst werden.
Das Kind verliert dann seine Erbenstellung nach dem Tod des länger lebenden Elternteils.
Die Aussicht auf ein Erbe ist für die allermeisten Menschen zunächst ein Grund zur Freude.
Doch was tun, wenn man sich nicht sicher ist, ob der Erblasser nur Schulden hinterlässt?
Und haftet der Erbe dann mit seinem Vermögen für die Schulden des Erblassers?
Will sich eine Erbengemeinschaft auflösen, geschieht dies mit einem Erbauseinandersetzungsvertrag.
Hier wird geregelt, wie der Nachlass verteilt werden soll.
Doch Vorsicht: Unglückliche Formulierungen können zu einem unbeabsichtigten Erbverzicht führen!