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WEG: Tauben füttern auf dem Balkon ist verboten!

Eine Eigentümergemeinschaft kann Wohnungseigentümern, das Füttern von Tauben auf ihren Balkon untersagen. Dies stellt ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts München fest.

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Wohnungseigentümer auf seinem Balkon eine Vogeltränke sowie Behälter mit Vogelfutter aufgestellt. Dies lockte zum Unmut der Wohnungsnachbarn täglich viele Tauben an. Die Eigentümergemeinschaft forderte den Mann auf mit dem Füttern der Tauben aufzuhören, zu mal bereits erhebliche Verschmutzungen durch den Taubenkot am Haus vorhanden sind. Schließlich stehe auch in der Hausordnung, dass das Füttern von Tauben auf dem Grundstück oder von der Wohnung aus nicht erlaubt ist. Auch verstoße der Wohnungseigentümer gegen das Taubenfütterungsverbot der Stadt München. Der Vogelfreund fütterte die Tauben unbeirrt weiter – die WEG klagte.

Tauben füttern verstößt gegen Rücksichtnahmegebot

Mit Erfolg, entschied das Amtsgericht München (Aktenzeichen 485 C 5977/15 WEG) und verurteilte den Vogelfreund das Füttern der Tauben zu unterlassen. Begründet wird dies vom Gericht mit dem Verstoß gegen die Hausordnung, in der das Füttern von Tauben untersagt sei. Ein Verstoß gegen die Hausordnung führe zu einem Unterlassungsanspruch der Eigentümergemeinschaft. Zudem verletzte der Mann das Rücksichtnahmegebot des WEG. Durch sein Taubenfüttern gefährde er das Eigentum der Gemeinschaft. Schließlich werde das Haus durch Taubenkot verschmutzt und möglicherweise werde von den Tauben sogar Parasiten wie Taubenzecken und –flöhen übertragen.

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