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Wer haftet für Schäden in der Waschstraße?

Wer haftet für Schäden in der Waschstraße? © CC0 - Daniel Nanescu - splitshire.com
Lackkratzer, abgebrochene Scheibenwischer oder oder ein Auffahrunfall am Ende der Waschstrasse - In Auto-Waschanlagen kommt es immer wieder zu Beschädigung an Fahrzeugen und damit auch zur Frage, wer für die Schäden am Fahrzeug haften muss.

Auffahrunfall am Ende der Waschstrasse – Wer haftet?

Der Horror eines jeden Autofahrers: Am Ende der Waschstrasse springt das Auto nicht an und es kommt zu einem Auffahrunfall mit den folgenden Fahrzeugen. In diesem Fall haftet der Autofahrer dessen Auto nicht anspringt. Auch dann, wenn das unmittelbar nach ihm auf dem Förderband stehende Auto nicht auffährt, sondern abbremst, aber das dritte Fahrzeug in der Reihe auf das zweite Fahrzeug auffährt. Dies entschied das Landgericht Kleve (Aktenzeichen 5 S 146/15). Die Haftung des Fahrers ergibt sich aus der sog. Betriebsgefahr seines Fahrzeugs. Ist ein Auto in Betrieb, haftet der Fahrer für Schäden anderer. In Betrieb sei das Fahrzeug auch, wenn es auf einem Förderband transportiert werde, so die Kleber Richter. Anderer Fall: Ein BMW-Fahrer befand sich mit seinem Fahrzeug in einer vollautomatisierten Waschanlage, bei der die Autos mit ihren linken Rädern auf einem Förderband gezogen werden, die rechten Räder laufen auf dem Boden. Vor dem BMW-Fahrer befand sich ein Mercedes-Fahrer, der während des Waschvorgangs plötzlich grundlos bremste. Der Mercedes geriet dabei aus dem Schleppband, der BMW und das hinter dem BMW befindliche Auto wurden weiter auf dem Förderband gezogen. Das führte dazu, dass der BMW und das Auto hinter ihm auf den Mercedes geschoben wurden. Der BMW-Fahrer verklagte den Betreiber der Waschanlage auf Schadensersatz. Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VII ZR 251/17) nahm Stellung zur Haftung des Waschanlagenbetreibers. Grundsätzlich müsse dieser die Fahrzeuge seiner Kunden vor Schäden bewahren. Dabei könne von ihm aber nicht erwartet werden, dass er jede abstrakte Gefahr vorbeuge. Er müsse nur solche Sicherheitsvorkehrungen treffen, bei denen die Gefahr einer Verwirklichung auch wahrscheinlich sei. Dabei seien auch die Schadensfolgen und die Höhe des Kostenaufwands der Sicherheitsvorkehrungen abzuwägen. Hier seien Sicherheitsmaßnahmen, die ein Auffahren beim Bremsen des Vordermannes verhindern, nicht üblich. Auch sei eine ununterbrochene Überwachung einer Waschanlage aus finanziellen und personellen Gründen nicht verhältnismäßig. Den Betreiber einer Waschanlage treffe aber die Pflicht, seine Kunden in geeigneter Weise über zu beachtenden Verhaltensregeln in der Waschstraße zu informieren.

Fehlender Hinweis auf eingeschaltete Zündung– Waschanlagenbetreiber haftet für Schäden

Hat ein Waschanlagenbetreiber einen Fahrer eines Automatik-Fahrzeugs nicht darauf hingewiesen, dass die Zündung zur Verhinderung der Parksperre eingeschaltet sein muss, haftet er für Schäden, die entstanden sind, weil das Fahrzeug in der Schleppkette der Waschanlage hängenblieb. Bei der Auto-Waschanlage hing lediglich der Hinweis aus: „Gang raus, Automatik N, Motor abstellen, Nicht lenken, Nicht bremsen!“. Das betroffene Fahrzeug war ein Automatik-Fahrzeug neueren Typs, bei dem die Zündung zur Verhinderung der Parksperre eingeschaltet bleiben muss. Das Fahrzeug wurde zwei Mal aus der Schleppkette gehoben. Es stand schräg in der Waschstrasse und wurde unter anderem am rechten Kotflügel beschädigt. Den Schaden in Höhe von rund 2.000 Euro sowie die Gutachter und Rechtsanwaltskosten muss der Waschanlagenbetreiber bezahlen, entschied das Amtsgericht München (Aktenzeichen 213 C 9522/16). Laut einem Sachverständigengutachten greife bei neuen Automatik-Fahrzeugen bei ausgeschalteter Zündung eine Parksperre, die im Zusammenwirken mit der Sicherheitskontrolle und den für den Radstand zu kurzen Rollenabständen, zum Herausheben des Fahrzeugs aus dem Schleppvorgang führe. Viele Waschstraßen seien auf die länger werdenden Radabstände nicht eingestellt.

Abgebrochene Scheibenantenne – Waschanlage haftet!

Das Amtsgericht Aachen (Aktenzeichen 116 C 234/09) hat einem Autofahrer Schadensersatz für eine in einer Waschanlage abgebrochene Scheibenantenne zugesprochen. Nach Ansicht des Gerichts hat der Waschanlagenbetreiber seine Hinweispflichten verletzt. Er hätte die Autofahrerin vor Waschbeginn auf die mit einer fest installierten Scheibenantenne verbundenen Gefahren hinweisen müssen.

Heckspoiler abgerissen– Waschstraßenbetreiber haftet nicht für Schäden

Wird ein serienmäßiger Heckspoiler während eines Waschvorgangs in der Auto-Waschanlage abgerissen, muss der Waschanlagenbetreiber nicht für den Schaden haften, wenn der Autobesitzer nicht nachweisen kann, dass der Heckspoiler ordnungsgemäß befestigt war. Das entschied das Amtsgericht Böblingen (Aktenzeichen 1 C 1515/13).

Waschstraßen-Beschäftigter muss Position des Heckscheinwerfers nicht verändern

Für den Betreiber einer Waschstraße besteht keine Verpflichtung bei einem Fahrzeug den Heckscheinwerfer in eine waagerechte Position zu bringen, bevor er in die Waschstraße einfährt. Aus diesem Grund hat der geschädigte Autofahrer auch keinen Anspruch auf Schadensersatz, entschied das Landgericht Stendal (Aktenzeichen 22 S 6/22).

Schwammwischer zweckentfremdet – Waschstraßenbetreiber haftet nicht für Schäden

Benutzt ein Autobesitzer vor dem Waschgang einen Schwammwischer, den der Waschstraßenbetreiber zur Scheibenreinigung neben die Tanksäule gestellt hat, um damit Vogelkot auf seiner Motorhaube zu entfernen, haftet der Waschstraßenbetreiber nicht für später verursachte Kratzer auf der Motorhaube. Dies stellt das Landgericht Coburg (Aktenzeichen 33 S 70/18) klar. Der Autobesitzer hat den Schaden alleine zu verantworten. Der Schwammwischer sei vom Waschstraßenbetreiber nicht zur Beseitigung von hartnäckigem Schmutz auf der Motorhaube bereitgestellt worden. Der Autobesitzer hatte die Möglichkeit gegen Einwurf einer 50 Cent-Münze ein Sprühsystem zur Beseitigung von hartnäckigem Schmutz vor der Benutzung der Waschstraße zu nutzen, stattdessen zweckentfremdete er den Schwammwischer. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Waschstraßenbetreibers scheidet damit aus.

Defekter Sensor am Trocknungsbügel - Waschanlagenbetreiber haftet nicht!

Kommt es in einer Waschanlage zu Schäden an einem Auto, weil ein Sensor am Gebläsebalken defekt ist, haftet der Waschanlagenbetreiber nicht. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt/Main und stellte klar, dass den Waschanlagenbetreiber nur dann eine Pflicht zum Schadensersatz trifft, wenn er eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen hat. Im zugrundeliegenden Fall war während der Autowäsche in einer Autowaschanlage der Trocknungsbalken mit der Windschutzscheibe eines Fahrzeugs kollidiert und beschädigte sie schwer. Der Unfall war durch einen defekten Sensor am Gebläsebalken verursacht worden. In den AGBs des Waschanlagenbetreibers ist geregelt, dass dieser nur für den unmittelbaren Schaden beim Waschvorgang haftet. Der Schadensersatzforderung des geschädigten Fahrzeughalters erteilte der Waschanlagenbetreiber und seine Versicherung eine Abfuhr. Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt/Main. Es gebe im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass der Waschanlagenbetreiber für eine verschuldensunabhängige Haftung eintreten wolle. Dies gehe aus seinen AGBs hervor. Der Schaden aufgrund des defekten Sensors sei auch bei größter Sorgfalt nicht vom Waschanlagenbetreiber zu erkennen oder zu vermeiden gewesen. Ihn treffe daher kein Verschulden und damit auch keine Schadensersatzpflicht.

Waschanlagenbetreiber muss Bürsten nach Fremdkörper untersuchen

Der Betreiber einer Waschanlage ist verpflichtet die Bürsten der Waschanlage vor Beginn des Waschbetriebs nach Fremdkörpern zu untersuchen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken (Aktenzeichen 4 U 26/12) im Fall einer Autofahrerin hervor, deren Auto in einer Waschanlage erhebliche Lackkratzer zugefügt wurden. Die Autofahrerin verklagte den Waschanlagenbetreiber daraufhin auf rund 6.000 Euro Schadensersatz. Der Waschanlagenbetreiber war der Ansicht, dass die Lackschäden aufgrund einer abgerissenen Dachantenne des vorherigen Autos passiert seien. Das Oberlandesgericht Saarbrücken stellte in seinem Urteil klar, dass der Waschanlagenbetreiber seine Bürsten zwar vor Waschbeginn auf Fremdkörper hin untersuchen muss, aber nicht vor jedem einzelnen Waschgang.

Waschanlagenbetreiber haftet bei fehlerhafter Querpositionierung des Fahrzeugs

Ein Waschanlagenbetreiber muss für Schäden mithaften, die an einem Fahrzeug entstanden sind, weil es in der Waschanlage im Hinblick auf die Querrichtung nicht richtig mittig positioniert war und der Waschgang trotzdem startete. Die Bürsten der Waschanlagen stießen mit der linken Fahrzeugseite zusammen und beschädigten das Fahrzeug. Das Landgericht Nürnberg/Fürth (Aktenzeichen 2 O 8988/16) machte sowohl den Waschanlagenbetreiber wie auch die Autofahrerin für den Schaden verantwortlich. Der Waschanlagenbetreiber hätte durch entsprechende Technik oder Personal sicherstellen müssen, dass der Waschgang erst startet, wenn das Fahrzeug richtig positioniert ist. Die Autofahrerin trägt aber nach Auffassung des Gerichts eine Mitschuld, weil sie hätte sehen müssen, dass das Fahrzeug schief stand.

Ausgeschalteter Motor- Auto ist auf Förderband nicht in Betrieb!

Das Oberlandesgericht Koblenz (Aktenzeichen 12 U 57/19) hat in einem Urteil klargestellt, dass ein Auto mit abgeschaltetem Motor, das auf einem Förderband durch eine Waschanlage transportiert wird, nicht im Sinn des Straßenverkehrsgesetzes „in Betrieb“ ist. Eine Haftung des Autohalters aus Gründen der Betriebsgefahr scheidet daher aus.

Verzögerte Ausfahrt – Fahrzeugführer haftet für Unfall

Kommt es aufgrund einer verzögerten Ausfahrt aus der Waschanlage zu einem Auffahrunfall, haftet dafür der Fahrzeugführer, der verzögert rausfährt, entschied das Oberlandesgericht Zweibrücken (Aktenzeichen 1 U 63/19). Das Gericht sprach dem auffahrenden Fahrzeugführer aber eine erhebliche Mitschuld am Unfall zu, da dieser in der Waschstraße gebremst hatte.

Unfall war trotz größter Sorgfalt nicht zu vermeiden- Waschanlage haftet nicht

Kommt es in einer Waschstraße zu einem Schaden an einem Auto, obwohl der Betreiber nachweislich mit größter Sorgfalt kontrolliert hat, haftet er nicht, entschied das Landgericht Frankenthal (Aktenzeichen 4 O 50/21). Der Autofahrer bleibt in diesem Fall auf seinen Kosten sitzen.

Wichtig: Schäden vor Ort dokumentieren lassen!

Wer nach dem Waschvorgang Schäden an seinem Auto feststellt, sollte sich vor Ort vom Waschstraßenbetreiber diese Schäden dokumentieren lassen. Nur wenn feststeht, dass der Schaden durch die Waschanlage verursacht wurde, haftet der Betreiber, so das Amtsgericht Wedding (Aktenzeichen 20 C 350/20). Ein Autofahrer, der einen Schaden am Fahrzeug in einer Waschstraße erleidet, muss nachweisen, dass der Schaden auch in der Waschanlage verursacht wurde. Gelingt ihm das etwa später vor Gericht nicht, kann er keinen Schadensersatz fordern, so das Amtsgericht München.

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