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Urnenbestattung- Wann ist eine Umbettung erlaubt?

Urnenbestattung- Wann ist eine Umbettung erlaubt? © mko - topopt
Angehörige haben die Möglichkeit die Urne eines Verstorbenen aus einem wichtigen Grund umbetten zu lassen. Eine Umbettung kann etwa dann in Betracht kommen, wenn die Angehörigen wegziehen und sich niemand um die Grabstätte kümmern kann oder wenn der Verstorbene in einem Familiengrab mit anderen verstorbenen Familienmitgliedern zusammengeführt werden soll. Die Friedhofsverwaltung muss in jedem Fall die Umbettung einer Urne genehmigen.

Keine Umbettung der Urne der Mutter in Reihengrab des Vaters

Das Verwaltungsgericht Aachen (Aktenzeichen 7 K 1569/16) hat entschieden, dass eine Tochter die Urne ihrer verstorbenen Mutter nicht in das Reihengrab ihres verstorbenen Vaters umbetten lassen darf. Gegen eine Umbettung spreche die Friedhofssatzung, wonach eine Umbettung aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte nicht erlaubt sei. Auch sei die Totenruhe hier gewichtiger als das Umbettungsinteresse der Tochter. Auch wenn die Mutter zu Lebzeiten den Wunsch nach einer gemeinsamen Bestattung mit dem Vater geäußert hat, habe sich die Tochter zu keinem Zeitpunkt um ein zweistelliges Grab für die Eltern bemüht. Anderer Fall: Die Ehefrau des Verstorbenen wollte nach eigenen Angaben mit der Umbettung der Urne den letzten Willen ihres verstorbenen Ehemannes erfüllen. Aufgrund eines Zerwürfnisses teilte sie ihrer Tochter nichts von der Urnenumbettung mit. Das Landgericht Krefeld (Aktenzeichen 1 S 68/16) sah in dieser Aktion zwar eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Tochter, diese sei aber nicht so gravierend, dass daraus ein Schadensersatzanspruch entstehe. Die Tochter habe aber einen Anspruch darauf zu erfahren, wo ihr verstorbener Vater beigesetzt wurde, so das Gericht.

Kein Schmerzensgeld für Tochter nach Umbettung der Urne des Vaters

Eine Tochter kann gegenüber ihrer Mutter kein Schmerzensgeld verlangen, weil diese die Urne des verstorbenen Vaters aus dem Familiengrab hatte nehmen lassen und seine Asche auf einem Fluss in den Niederlanden verstreuen ließ. Dies entschied das Landgericht Krefeld.

Keine Urnen-Umbettung wegen Umzug oder Veränderung der Lebensumstände

Der Umzug eines Angehörigen oder eine Veränderung seiner Lebensumstände, etwa eine altersbedingte Verschlechterung seiner Gesundheit, sind laut Verwaltungsgericht Berlin (Aktenzeichen 21 K 129/21) kein wichtiger Grund für eine Urnen-Umbettung. Die Achtung der Totenruhe gehe hier vor.

Urnenumbettung erst nach zweijähriger Ruhefrist

Bei der Umbettung einer Urne ist eine Ruhefrist von zwei Jahren zu beachten, entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Aktenzeichen 4 N 17.1197). Mit dieser Regelung werde nicht gegen den postmortalen Achtungsanspruch des Verstorbenen verstoßen.

Schmerzensgeldanspruch bei rechtswidriger Urnenumbettung

Der Inhaber des Totenfürsorgerechts hat einen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen denjenigen, der rechtswidriger Weise eine Urne umbetten lässt, entschied das Amtsgericht Rinteln (Az. 2 C 183/14). Hier liege eine Verletzung des Totenfürsorgerechts vor, die den Anspruch begründe.

Ist die Beisetzung einer Urne mit falscher Asche strafbar?

Wer eine Urne mit falscher Asche beisetzt muss mit einer Bestrafung wegen Störung der Totenruhe rechnen. Im Fall eines Bestatters, bei den nicht einwandfrei nachgewiesen werden konnte, wer die Urne mit der falschen Asche befüllt hatte, wurde der Mann wegen Anstiftung zur Störung der Totenruhe zu einer Geldstrafe vom Landgericht Oldenburg (Aktenzeichen 13 Ns 370 Js 67132/19 (328/21) *122*) verurteilt.

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