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Wer muss im Herbst Hecken schneiden, Laub fegen und Bäume fällen?

Wer muss im Herbst Hecken schneiden, Laub fegen und Bäume fällen? © CC0 - Daniel Nanescu - splitshire.com
Im Herbst sind Hauseigentümer und Mieter wieder in der Pflicht den Gehweg von Laub zu befreien und den Garten für den Winter herzurichten. Wie laut Gartengeräte sein dürfen und wie mit Überwuchs aus Nachbars Garten umgegangen werden muss, entscheiden in vielen Fällen letztlich die Gerichte.

Wer muss zu welchen Zeiten das Laub entfernen?

Laub auf Gehwegen kann schnell zu einer gefährlichen Rutschpartie für Fußgänger werden. Für Grundstückseigentümer besteht daher eine Verkehrssicherungspflicht, den Gehweg vor ihrem Haus vom Laub zu säubern. Mieter sollten in ihrem Mietvertrag nachschauen, ob ihnen die Pflicht zum Laubräumen auferlegt wurde. Der Laubbesen muss wochentags zwischen 7 und 20 Uhr geschwungen werden und an den Wochenenden zwischen 9 und 20 Uhr. Die Räumungsintervalle richten sich wie beim Winterdienst nach der Heftigkeit des Laubfalls. Aufgepasst: Auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, Krankheit oder hohem Alter muss der Pflicht zur Laubbeseitigung nachgekommen werden. In diesen Fällen muss die Laubbeseitigung an einen Dritten delegiert werden.

Wer haftet bei einem Sturz auf rutschigem Laub?

Kommt es aufgrund einer rutschigen Laubdecke zu einem Sturz von Fußgängern oder Fahrradfahrern haftet der Grundstückeigentümer in den meisten Fällen nicht. Nach Ansicht der Gerichte müssen Passanten mit rutschigem Laub bei einer entsprechenden Witterungslage rechnen, so etwa das Landgericht Coburg (Aktenzeichen 14 O 742/07).

Was ist eine „Laubrente“?

Wird ein Grundstück über das normale Maß hinaus mit Laub aus Nachbarsgarten bedeckt, kann es für den geplagten Nachbarn eine sogenannte Laubrente geben. Dies ist eine Aufwandsentschädigung für die unzumutbare Gartenpflege. Hier urteilen die Gerichte allerdings im Zweifel gegen eine Laubrente ( so etwa Landgericht Nürnberg-Fürth, Aktenzeichen 13 S 10117/99) Mit Herbstlaub – auch vom Nachbarn - müssen sich Grundbesitzeigentümer abfinden. Das Entfernen von Fallobst, Tannenzapfen und Laub sind einem Nachbarn durchaus zu zumuten.

Vorsicht beim Einsatz von Laubbläsern!

Wer dem Laub mit einem Laubbläser zu Leibe rückt, muss darauf achten, dass dabei kein anderer zu Schaden kommt. Das Landgericht Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 4 O 6465/15) hat daraufhin gewiesen, dass beim Einsatz eines Laubbläsers Sicherungsmaßnahmen getroffen werden müssen, um andere nicht zu gefährden. Konkret ging es um eine Autofahrerin, die auf der Straße angeblich in eine Laubwolke geraten war, sich dabei so erschrak, dass sie das Lenkrad rumriss und in ein parkendes Auto fuhr. Die Laubwolke war durch einen städtischen Mitarbeiter mit einem Laubbläser erzeugt worden. Die Autofahrerin verlangte Schadensersatz von der Stadt. Ohne Erfolg, entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth. Die Autofahrerin habe nicht ausreichend nachweisen können, dass die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Einsatz des Laubbläsers ursächlich für ihren Unfall war.

Laute Gartenarbeit nur zu bestimmen Zeiten!

Bei der Arbeit im Garten müssen die Gartenbesitzer Rücksicht auf den Nachbarn nehmen. Die Gartenarbeit mit lauten Gartengeräten, wie etwa einem Laubbläser oder einem Vertikutierer, ist nur außerhalb der gesetzlichen Ruhezeit gestattet. Die gesetzliche Ruhezeit ist werktags von 20-7 Uhr sowie den gesamten Sonntag und an Feiertagen. Was viele Hobbygärtner nicht wissen: Eine Mittagsruhe muss nicht eingehalten werden. Ebenso wenig gilt die Ruhezeit an Samstagen. Welche Geräte als „laute“ Gartengeräte gelten, kann man in der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) lesen.

Vorsicht beim Rückschnitt von Überwuchs aus Nachbars Garten!

Zweige und Wurzeln machen vor Grundstücksgrenzen nicht halt. Doch Vorsicht: Der Überwuchs aus Nachbars Garten darf nicht einfach selbst abgeschnitten werden. Zunächst sollte der Nachbar über die herüber gewachsenen Zweige oder Wurzeln informiert werden und ihm sollte eine realistische Frist zur Beseitigung gesetzt werden. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, kann der Gartenbesitzer selbst zur Heckenschere greifen. Reicht die eigene Heckenschere nicht aus, sondern müssen zur Beseitigung des nachbarlichen Überwuchs Gartenprofis her, muss der Nachbar die Kosten für deren Einsatz zahlen.

Heckenhöhe muss trotz Naturschutz eingehalten werden

Die zulässige Heckenhöhe von 2 Metern muss dauerhaft eingehalten werden, wenn die Hecke weniger als zwei Meter an die Grenze des Grundstücks gepflanzt wurde, entschied das Amtsgericht München (Aktenzeichen 242 C 24651/17). Dies gelte auch im Hinblick auf die Auflagen des Bundesnaturschutzgesetzes, wonach ein Heckenschnitt vom 1.März bis zum 30. September aufgrund des Schutzes brütender Vögel nicht erlaubt ist. Im Hinblick auf die Heckenhöhe ist bei Grundstücken mit Hanglage das Geländeniveau des höher gelegenen Nachbargrundstück maßgeblich, entschied der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen V ZR 230/16). Grundsätzlich wird die zulässige Höhe einer Pflanze ab der Stelle aus der sie aus dem Boden wächst gemessen. Bei Hanglagen tritt aber eine Beeinträchtigung des Nachbarn erst später ein.

Kein Anspruch auf Baumfällung bei Einhaltung des Grenzabstands

Hält ein Baum die landesrechtlichen Abstandsregelungen ein, kann ein Nachbar nicht seine Beseitigung verlangen, weil von ihm Immissionen auf sein Grundstück ausgehen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen V ZR 218/18) im Fall eines Nachbarn, der die Beseitigung eines 18 Meter hohen Birke verlangte, da von ihr unter anderem Pollenflug, Blätter, Äste und Samen auf sein Grundstück gelangen. Kommt es laut BGH bei Einhaltung des Grenzabstands zu natürlichen Immissionen, kann dafür nicht der Grundstückseigentümer als Störer in Haftung genommen werden.

Keine Laubentsorgung auf Nachbars Grundstück

Laub darf nicht auf dem Nachbargrundstück entsorgt werden. Auch dann nicht, wenn es von einem Baum des Nachbarn stammt, entschied das Amtsgericht München (Aktenzeichen 824 Ls 256 Js 122450/19). Das Laub einer rund 100 Jahre alten Hängebuche, die ungefähr einen Meter Abstand zur Grundstückgrenze stand, ärgerte den Nachbarn. Er warf das Laub auf das Grundstück des Baumbesitzers. Zu Unrecht, entschied das Gericht. Der Nachbar könne sich gegen überhängende Äste zur Wehr setzen, nicht aber gegen das Laub. Auch das Amtsgericht Nürnberg (Aktenzeichen 23 C 3805/21) stellt klar, dass Laub nicht in den Zwischenraum zwischen Sichtschutz und Maschendrahtzaun zwischen zwei Grundstücken entsorgt werden darf. Dies stelle eine Eigentumsbeeinträchtigung des Nachbargrundstücks dar.

Redaktion fachanwaltsuche.de

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