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Arbeitszeugnis: Worauf müssen Arbeitnehmer unbedingt achten?

Arbeitszeugnis: Worauf müssen Arbeitnehmer unbedingt achten? Füllfederhalter zur Unterschrift eines Arbeitszeugnisses © freepik
Am Ende eines jeden Arbeitsverhältnisses steht in der Regel das Arbeitszeugnis. Hier gilt es für Arbeitnehmer genauer hinzuschauen, denn Formfehler oder verschlüsselte negative Formulierungen vom Arbeitgeber können das Aus bei der nächsten Bewerbung bedeuten.

Welche Formfehler machen das Arbeitszeugnis unwirksam?

Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis muss auf dem Geschäftspapier des Arbeitgebers nieder geschrieben werden. So entschied vor vielen Jahren schon das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen 5 AZR 182/92). Eine überdimensionierte Unterschrift des Chefs unter einem Arbeitszeugnis ist nicht zulässig. Insbesondere dann nicht, wenn dies die Vermutung nahelegt, der Arbeitgeber will sich mit dieser Unterschrift vom Inhalt des Zeugnisses distanzieren. Dies stellte das Landesarbeitsgericht Nürnberg (Aktenzeichen 4 Ta 153/05) im Fall eines Arbeitszeugnisses fest, welches der Arbeitgeber mit einer Unterschrift aus Auf- und Abwärtslinien von ungefähr einer Bereite von 14,5 cm und einer Höhe 10 cm unterzeichnete. Der Arbeitgeber darf das Arbeitszeugnis zweimal gefaltet in einem Briefumschlag an den Arbeitnehmer überreichen. Der Arbeitnehmer kann nicht verlangen, dass ihm das Arbeitszeugnis ungefaltet in einem DIN A4 Umschlag zu gesandt wird. Dies entschied ebenfalls das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen 9 AZR 893/98).

Wichtiges zum Inhalt eines Arbeitszeugnisses!

Grundsätzlich muss ein Arbeitgeber in einem qualifizierten Arbeitszeugnis wahrheitsgemäß die Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmers beurteilen. Bei seinen Formulierungen muss der Arbeitgeber klar und eindeutig sein. Immer wieder kommt es dennoch vor, dass Arbeitgeber mit verschlüsselten oder zweideutigen Formulierungen trotz positiven äußeren Anscheins, die Leistungen oder das Verhalten des Arbeitnehmers negativ bewerten. Arbeitnehmer sollten sich den Inhalt des Arbeitszeugnisses deshalb ganz genau durchlesen. Formulierungen müssen allerdings immer im Kontext gelesen werden. So ist etwa die Formulierung als hoch motivierten Mitarbeiter „kennen gelernt“ keine zweideutige negative Äußerung über den Arbeitnehmer. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen 9 AZR 386/10). Erhält der Arbeitnehmer im Arbeitszeugnis für seine Leistung die Beurteilungen „zur vollen Zufriedenheit“ entspricht dies nach dem Schulnotensystem der Note „befriedigend“. Will der Arbeitnehmer besser beurteilt werden, muss er bei einer entsprechenden Klage auch seine entsprechenden Leistungen darstellen. So das Bundesarbeitsgericht in einer weiteren Entscheidung (Aktenzeichen 9 AZR 584/13). Ein Arbeitnehmer hat allerdings keinen Anspruch darauf, dass seine selbstständige Arbeitsweise im Arbeitszeugnis ausdrücklich erwähnt wird. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 12 Sa 936/16 ). Eine Arbeitnehmerin wollte, dass in ihrem Arbeitszeugnis der Satz „Dabei arbeitet sie stets sehr sorgfältig und zügig." um das Wort "selbstständig" ergänzt wird, da dies ein branchenüblicher Zeugnisbrauch sei. Werde dieses wichtige Merkmal nicht in einem Zeugnis erwähnt, könnte ein zukünftiger Arbeitgeber daraus negative Schlüsse im Bezug auf das Arbeitsverhalten der Arbeitnehmerin ziehen. Das Gericht holte zum Zeugnisgebrauch in der Branche Gutachten ein und konnte den behaupteten Zeugnisbrauch nicht bestätigen. Die Arbeitnehmerin hat daher keinen Anspruch auf Korrektur der Formulierung in ihrem Arbeitszeugnis. Ein Arbeitnehmer, der Teil eines agilen Projekt-Teams ist, das nach der Scrum-Methode – also ohne Anweisung des Vorgesetzten – handelt, hat nicht den Anspruch auf einen bestimmten Wortlaut im Arbeitszeugnis, nur weil ein anderes Team-Mitglied vom Arbeitgeber so bewertet wurde. Dies entschied das Arbeitsgericht Lübeck (Aktenzeichen 4 Ca 2222/19) mit der Begründung, dass auch bei dieser Arbeitsmethode Arbeitsleistung individuell messbar ist. Ein Arbeitszeugnis muss mit dem Datum des Tages der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgestellt sein, entschied das Landesarbeitsgericht Köln (Aktenzeichen 7 Ta 200/19). Der Tag der physischen Ausstellung ist nicht zulässig.

Wichtig: Arbeitgeber ist an das erteilte Arbeitszeugnis gebunden!

Ein einmal erteiltes qualifiziertes Arbeitszeugnis bindet den Arbeitgeber! Nachträglich darf im Arbeitszeugnis nichts korrigiert oder verändert werden. Laut Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen 9 AZR 146/21) hat der Arbeitnehmer auch bei eier leicht überdurchschnittlicher Bewertung keinen Anspruch auf eine Dankes- und Wunschformel im Arbeitszeugnis.

Zeitraum von zwei Jahren zwischen Beanstandung und Klage zulässig

Ein Zeitraum von zwei Jahren zwischen der Beanstandung eines Arbeitszeugnisses und einer Klage sind zulässig, wenn im Arbeitszeugnis vom Arbeitgeber böswillige Bewertungen vorgenommen wurden, so das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Aktenzeiche 4 Sa 54/22).

Redaktion fachanwaltsuche.de

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