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Wohngeld: Anspruch, Höhe, Rechte

Wohngeld: Anspruch, Höhe, Rechte © mko-topopt
Jeder einkommensschwache Bürger hat in Deutschland einen Rechtsanspruch auf Wohngeld. Dafür muss er bestimmte Voraussetzungen, die im Wohngeldgesetz (WoGG) und im Sozialgesetzbuch (SGB) geregelt sind, erfüllen. Seit dem 1.1.2020 gibt es für rund 660.000 Haushalte mehr Wohngeld.

Wohngelderhöhung zum 1.1.2020!

Seit dem 1.1.2020 erhalten 660.000 Haushalte in Deutschland aufgrund der Wohngeldreform mehr Wohngeld. 180.000 Haushalte haben jetzt erstmals oder erneut einen Anspruch auf Wohngeld. Die Erhöhung des Wohngelds führt dazu, dass mehr einkommensschwache Haushalte einen Rechtsanspruch auf Wohngeld haben werden. Menschen, die ALG II, Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter erhalten, bekommen kein Wohngeld, da die Unterkunftskosten hier schon berücksichtigt sind. Das Wohngeld wird als Mietzuschuss oder Lastenzuschuss für selbstnutzende Eigentümer geleistet und muss beantragt werden. Zuständig für den Antrag auf Wohngeld sind die kommunalen Wohngeldstellen. Wohngeld wird in der Regel für 12 Monate bewilligt, danach ist ein neuer Antrag notwendig. Die Höhe des Wohngeldes wird durch die Haushaltsgröße, Einkommen und Mietbelastung bestimmt. Wohngeldtabellen geben konkrete Auskunft über die Höhe des Wohngeldes. Auf der Homepage des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BM) finden Sie einen Wohngeldrechner. Ab 2020 wird das Wohngeld alle zwei Jahre den dann aktuellen Miet- und Einkommensentwicklung angepasst.

Neu: Wohngeld kann online beantragt werden

Ab sofort kann Wohngeld online beantragt werden. Hilfstexte erläutern die einzutragenden Daten. Der fertige Antrag wird online an die zuständige Wohngeldbehörde übermittelt.

Nur tatsächlich bestehende Einkünfte dürfen bei Wohngeld-Berechnung berücksichtigt werden!

Behörden dürfen bei der Berechnung des Wohngeldes Einkünfte des Wohngeldberechtigten nur insoweit berücksichtigen, wie sie ihm bereits tatsächlich zur Verfügung stehen. Geld was für den Berechtigten auf ein Sparkonto eingezahlt wurde, ist erst anzurechnen, wenn der Wohngeldempfänger über die Beträge nach dem Ende der Vertragslaufzeit tatsächlich verfügen darf. Entsprechend verhält es sich mit den Zinsen, die einem Spar- oder Mietkautionskonto jährlich gutgeschrieben werden: Die Beträge sind erst dann als im Bewilligungszeitraum zu erwartendes Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie tatsächlich ausgezahlt werden und der Wohngeldberechtigte sie damit für die Zahlung der Miete verwenden kann. Dies hat das Verwaltungsgericht Braunschweig (Aktenzeichen 3 A 166/14) entschieden. Das Gericht begründet seine Entscheidung unter anderem damit, dass das Wohngeld angemessenes Wohnen sichern solle. Diesen Zweck könne das Wohngeld nur erreichen, wenn lediglich diejenigen Zuwendungen zulasten des Wohngeldempfängers berücksichtigt werden, die ihn im Bewilligungszeitraum tatsächlich erreichen und ihm damit einen tatsächlich nutzbaren wirtschaftlichen Vorteil verschaffen. In dem zu entscheidenden Fall hatte die Großmutter des Wohngeldempfängers für diesen bei einer Bank einen Sparvertrag mit einer Laufzeit von zehn Jahren und monatlichen Sparraten von 200 Euro abgeschlossen; eine vorzeitige Auszahlung war vertraglich ausgeschlossen. Als die Stadt Braunschweig als zuständige Wohngeldbehörde davon erfuhr, forderte sie einen Teil des bereits gewährten Wohngeldes unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach als Zuwendungen der Großmutter anzurechnenden Sparraten und die für den Sparvertrag zu erwartenden Zinsen vom Kläger zurück. Der zurückgeforderte Betrag belief sich auf 510 Euro. Für die Zukunft bewilligte sie ein entsprechend verringertes Wohngeld von monatlich 105 Euro (statt ursprünglich 159 Euro).

Kein Wohngeld bei 115.000 Euro Vermögen!

Wer rund 115.000 Euro Bankvermögen besitzt, hat keinen Anspruch auf Wohngeld, entschied das Verwaltungsgericht Berlin (Aktenzeichen 21 K 901.18), da er über erhebliches Vermögen im Sinne des Wohngeldgesetzes verfüge. Berücksichtigt werden müssten hier immer die individuellen Gesamtumstände eines Antragsstellers, ob ihm zugemutet werden kann aus seinem Vermögen die Mietzahlungen zu leisten. Dabei sei das Einkommen des Haushalts, die familiären, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse entscheiden, sowie der Umstand, ob der Vermögen zur Alterssicherung diene.

Kein Wohngeld für Zweitwohnung

Für eine Zweitwohnung besteht kein Anspruch auf Wohngeld, entschied das Verwaltungsgericht Berlin (Aktenzeichen VG 21 K 17.16). Wohngeld könne nur für eine Wohnung gewährt werden, die den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen bilde, so das Gericht.

Keine Rückforderung von Wohngeld, bei zusätzlicher Bewilligung von Unterkunftskosten!

Die Wohngeldstelle darf das gezahlte Wohngeld nicht vom Empfänger zurückfordern, wenn das Jobcenter diesem in Kenntnis der Wohngeldzahlung außerdem Unterkunftskosten im Rahmen des Arbeitslosengelds II (ALG II) bewilligt hat. In einem solchen Fall steht der Wohngeldstelle nur ein Erstattungsanspruch gegen das Jobcenter zu. So urteilte ebenfalls das Verwaltungsgericht Braunschweig (Aktenzeichen 3 A 80/13). Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Frau, die mit ihren beiden minderjährigen Kindern in einer Mietwohnung in Braunschweig lebt, von der Stadt zunächst Wohngeld in Höhe von monatlich 384 bzw.470 Euro erhalten. Später teilte das Jobcenter der Frau mit, dass ihr nachträglich auch für zwei Monate, in denen sie bereits Wohngeld erhalten hatte, ALG II gewährt werde. Nach dem Sozialgesetzbuch entfällt ein Anspruch auf Wohngeld, wenn das Jobcenter auch Unterkunftskosten im Wege des ALG II übernimmt. Die Wohngeldstelle der Stadt verlangte unter Berufung darauf von der Frau, das Wohngeld für die beiden Monate (insgesamt 854 Euro) zurückzuzahlen. Dies ist nicht mit dem Gesetz vereinbar, urteilte das Verwaltungsgericht. Die Wohngeldstelle müsse sich in diesen Fällen an das Jobcenter wenden und Erstattung verlangen. Sie habe einen Erstattungsanspruch gegen das Jobcenter, weil dieses der Klägerin ALG II gezahlt habe, obwohl ihm die Wohngeldzahlung bekannt gewesen sei. Ein Wahlrecht, das auch die Inanspruchnahme des Wohngeldempfängers erlaube, stehe der Wohngeldstelle nach dem Gesetz in einem solchen Fall nicht zu. Es sei vielmehr Sache des Jobcenters, den zu viel gezahlten Betrag von der Klägerin zurückzufordern. Mit dieser Regelung würden auch Nachteile für den betroffenen Bürger vermieden: In einem gerichtlichen Streit um die Rückforderung von Wohngeld sind nach den prozessrechtlichen Vorschriften Gerichtskosten zu zahlen, während ein gerichtliches Verfahren, in dem es um einen Anspruch auf ALG II bzw. um dessen Rückabwicklung geht, keine Gerichtskosten erhoben werden.

Redaktion fachanwaltsuche.de

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