Keine Kündigung eines Kindergartenplatzes wegen Kritik der Eltern
2018-09-28 · Redaktion Fachanwaltsuche · 19 mal gelesen

Die Betreuung im Kindergarten läuft oft nicht so, wie die Eltern sich das vorstellen. Schickt ein Vater, in seiner Funktion als Elternratsvorsitzender, einen Rundbrief an die Elternschaft, in dem er aufruft sich bei Problemen im Kindergarten auch an die Gemeindeverwaltung zu wenden, ist das kein Grund den Betreuungsvertrag für sein Kind zu kündigen.
Der Vater hatte in seiner Funktion als Elternratsvorsitzender zunächst eine Sitzung mit der Kindergartenleitung und dem Elternbeirat einberufen, um verschiedene Probleme zu besprechen. Ein paar Monate später wurde der Elternbeirat wegen dieser Probleme bei der Gemeindeverwaltung vorstellig. Danach verschickte der Elternratsvorsitzende einen Rundbrief, in dem er die Kritikpunkte aufführte und die Eltern dazu aufrief, bei Problemen auch die Gemeindeverwaltung einzuschalten. Auf dieses Schreiben hin kündigte der Kindergarten den Betreuungsvertrag für das Kind des Elternratsvorsitzenden fristlos. Die Mutter des Kindes war aufgrund der Betreuungslücke gezwungen ihre berufliche Tätigkeit aufzugeben. Einstweilig gab das Amtsgericht München (Aktenzeichen 243 C 14364/18) den Eltern Recht. Eine außerordentliche Kündigung eines Betreuungsvertrages sei nur unter aller Berücksichtigung aller Umstände möglich und wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. Dieser Fall ist hier nicht gegeben. Der Elternbeirat habe gerade seine ihm zugewiesene Rolle als Vermittler zwischen Eltern und Kindergartenleitung wahrgenommen. Elternbeiratsmitglieder müssten Kritik üben können, ohne Angst um den Betreuungsplatz ihres Kindes zu haben.
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