Max Mustermann
Fachanwalt Max Mustermann
Fachanwalt für Arbeitsrecht
(2 Bewertungen)
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht verfüge ich über jahrelange Erfahrung und besondere Kenntnisse im Arbeitsrecht und arbeitsgerichtlichen Verfahren.
Ich berate und betreue sowohl Arbeitnehmer wie auch Arbeitgeber bei allen Problemen und Fragen in Bezug auf das Arbeitsverhältnis, zum Beispiel bei:
- Beratung, Ausgestaltung und Verhandlung von Arbeitsverträgen
- Kündigung und Kündigungsschutzklagen
- Abmahnung
- Arbeitszeugnis
- Lohnansprüchen
- Abfindungen
- Aufhebungsverträgen
- Teilzeit und Altersteilzeit
- Betriebsvereinbarungen
- Tarifrecht
Ich setze Ihre Interessen sowohl außergerichtlich wie auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren effizient und kompetent durch.
Sofern Sie rechtschutzversichert sind, werde ich mit Ihrer Rechtsschutzversicherung die Kostenübernahme abklären.
Ein kurzer Hinweis zur Bezeichnung „Fachanwalt“. Ein Rechtsanwalt darf sich „Fachanwalt“ nennen, wenn er auf einem bestimmten Rechtsgebiet besondere theoretische und praktische Kenntnisse erworben und nachgewiesen hat. Diese Berufsbezeichnung wird durch die Rechtsanwaltskammer nach der Fachanwaltsordnung verliehen. Voraussetzung sind drei Jahre Anwaltszulassung in den letzten sechs Jahren vor Antragstellung sowie der Nachweis besonderer Fachkenntnisse. Dazu müssen Seminare besucht und zusätzliche Prüfungen absolviert werden. Auch regelmäßige Fortbildungen im Fachbereich Arbeitsrecht sind vorgeschrieben.
Sprechen Sie mit mir – unabhängig davon, um welche arbeitsrechtliche Frage es geht. Im Rahmen eines ersten Beratungstermins besprechen wir gemeinsam Ihr Problem. Ich werde Ihnen erläutern, welche Rechte Sie haben, welche Rechte die Gegenseite hat und wie Ihr Problem gelöst werden kann. Vor Gericht, in beratender Funktion oder auch bei der Gestaltung von Verträgen und Vereinbarungen vertrete ich Ihre Interessen mit hoher fachlicher Kompetenz.
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Sehr gute individuelle Beratung. Gerne wieder!
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Zeitnahe Terminvergabe und hervorragende Beratung. Wir haben uns gut aufgehoben gefühlt. Vielen Dank.
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Recht herzlichen Dank für die gute Bewertung.
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1 Rechtstipp
Arbeitsrecht
,
02.02.2011
Rechtsanwalt Kanzlei Mustermann Mustermann & Partner
Verlangt ein Arbeitnehmer im Zuge eines Betriebsübergangs vom Betriebswerber die Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses, so muss er die Fristen beachten, die er für einen Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses einzuhalten hätte.
Beginnt allerdings diese Widerspruchsfrist mangels Unterrichtung über den Betriebsübergang nicht zu laufen, gilt gleiches auch für die Frist für das Fortsetzungsverlangen.
Dieses kann dann nicht mehr verfristet, sondern allenfalls verwirkt sein.
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