Rechtstipps
Dürfen Unternehmen wirtschaftlich uninteressante Kunden einfach ablehnen?
Kunden können für Unternehmen aus ganz unterschiedlichen Gründen unprofitabel sein. Bei Versandhandelsunternehmen sind es die Kunden, die grundsätzlich die bestellte Ware immer wieder portofrei zurücksenden. Doch dürfen Versandhandelsunternehmen diese „Hochretournierer“ einfach aus der Kundenkartei schmeißen?
Im deutschen Zivilrecht herrscht der Grundsatz der Vertragsfreiheit: Jeder kann sich frei entscheiden, ob und wie und auch mit wem er einen Vertrag abschließen will. Das gilt selbstverständlich auch für Versandhandelsunternehmen. Trifft ein Versandhandelsunternehmen auf einen Kunden, der Waren bestellt und immer wieder mehr als 50 Prozent zurückgibt, kostet dieser Kunde das Unternehmen viel Geld und Zeit. Es muss dem Versandhandel in diesem Fall möglich sein, solche „Hochretournierer“ zu identifizieren und von weiteren geschäftsschädigenden Vertragsabschlüssen ausschließen zu können.
So entschied auch das Oberlandesgericht Hamburg ( AZ 5 U 22/04): Ein Versandhandelsunternehmen ist – außerhalb kartellrechtlicher Bindungen – zivilrechtlich grundsätzlich nicht verpflichtet, mit einem Kunden erneut Fernabsatzverträge über Waren zu schließen, mit dem sich das Vertragsverhältnis in der Vergangenheit wegen eines überproportional hohen Anteils an Rücksendungen bestellter Ware über einen längeren Zeitraum als unwirtschaftlich erwiesen hat. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die hierfür aufgestellten Kriterien so gestaltet sind, dass eine weitere Belieferung ohne Veränderung des Bestellverhaltens insgesamt als unternehmerisch nicht mehr zumutbar erscheint. Ein Versandhandelsunternehmen kann solchen Kunden schon im Vorwege schriftlich ankündigen, eine erneute Belieferung unter bestimmten Umständen abzulehnen, sofern keine Veränderung im Bestellverhalten eintrete.
Vorsicht: Ausnahmen!
Manche Unternehmen können sich ihren Vertragspartner allerdings nicht frei aussuchen. Sie unterliegen einem Kontrahierungszwang. Dies sind beispielsweise Stromanbieter, die im Rahmen der Daseinsvorsorge an jeden Kunden Strom liefern müssen. Auch Banken oder Sparkassen können Kunden, die ein Girokonto eröffnen wollen, nicht einfach wegschicken. Sie unterliegen einer öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Gleichbehandlung. Die Pflichtversicherungen, wie die Kfz-Haftpflichtversicherung, dürfen einen Kunden zwar auch nicht ablehnen, sie können aber im Rahmen der Vertragsfreiheit den Versicherungstarif entsprechend unattraktiv anpassen.
Quelle: Redaktion fachanwaltsuche.de
(Meldung vom 21.02.2012)

