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Rechtsanspruch auf Krippenplatz ab dem 01. August 2013

Ab dem 01. August 2013 wird jedes Kind mit der Vollendung des ersten Lebensjahres bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen Rechtsanspruch auf einen Krippenplatz haben.

Dieser Rechtsanspruch wird durch Kinderförderungsgesetz (KiföG) begründet, erklärt die auf das Sozialrecht spezialisierte Rechtsanwältin Lisa Rebekka Däsch von der bundesweit tätigen Fachanwaltskanzlei OK Rechtsanwälte aus Darmstadt.
Nach allgemeiner Ansicht steht auch fest, dass es bis zum 01. August 2013 nicht möglich sein wird, für jedes Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, eine frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege zu gewährleisten.

Die Bundesregierung strebt an, für 35 Prozent der Kinder dieser Altersklasse Krippenplätze anzubieten. Der angestrebte Betreuungsgrad von 35 Prozent soll nach Ansicht der Bundesregierung ausreichen, um allen Eltern ein Betreuungsangebot anbieten zu können. Die Nachfrage nach Krippenplätzen ist mit 66 Prozent nach jüngsten Umfragen jedoch fast doppelt so groß. Es wären rund 1,3 Millionen Krippenplätze notwendig, um diesem tatsächlichen Bedarf nachzukommen und eine Betreuungsquote von 66 Prozent zu sichern. Noch im März 2010 lag die Betreuungsquote bei den unter Dreijährigen jedoch lediglich bei 23,1 Prozent (West 17,4 Prozent, Ost 48,1 Prozent - jeweils ohne Berlin).

Eine bedarfsgerechte Kinderbetreuung in ganz Deutschland wird mit größter Wahrscheinlichkeit bis zum 01. August 2013 nicht zu gewährleisten sein, erläutert Rechtsanwältin Däsch. Die Kommunen gehen davon aus, dass Eltern, die für ihr Kind keinen Betreuungsplatz erhalten werden, ihren Rechtsanspruch klageweise durchsetzen werden. Eine Klagewelle ist zu befürchten.

Die auf das Sozialrecht spezialisierte Rechtsanwältin Lisa Rebekka Däsch wird allen Entern helfen ihren Rechtsanspruch im Wege einer Klage durchzusetzen, selbst wenn die 35 Prozent-Klausel eingehalten wird.

[23.01.2012]

Rechtsanwalt Tim Zirngast
Kurfürstendamm 179
10707 Berlin